Anrechnungszeitraum selbstständiger Hartz-IV-Empfänger

Um ihren Lebensunterhalt abzusichern, müssen Selbstständige ihr Einkommen oftmals mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) aufstocken. Die hierzu erforderliche Berechnung des Jahreseinkommens führt gerade bei unregelmäßigen Einkünften häufig zu Unstimmigkeiten. Wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil (Az.: L 6 AS 611/11) feststellte, kann in derartigen Fällen der Berechnungszeitraum von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt werden. Hierdurch erhält der Selbstständige im Bewilligungszeitraum zunächst mehr Geld.

Im konkreten Streitfall stellte die Klägerin hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe her. Aufträge und Einkünfte erfolgten aber nur unregelmäßig an drei bis vier Monaten im Jahr, sodass sie Sozialleistungen in Form von Hartz-IV bzw. Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragte. Der Antrag wurde bewilligt, allerdings fiel die Unterstützung niedriger als erwartet aus. Das zuständige Jobcenter hatte zur Berechnung der Leistungshöhe genau den sechsmonatigen Zeitraum herangezogen, in denen die Einnahmen gerade höher waren. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor, denn nach ihrer Auffassung hätte das Jobcenter einen Zeitraum von zwölf Monaten berücksichtigen müssen.

Das sahen die Richter am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auch so. Zwar sei bei der Berechnung des ALG II grundsätzlich auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten abzustellen. Ähnlich wie bei Saisonbetrieben – bei denen ein Zeitraum von 12 Monaten zu Grunde gelegt wird – müsse auch für Betriebe mit unregelmäßigen Einkünften die gesetzliche Ausnahme greifen. Mithin hätten die Einkünfte der Klägerin hier zu einem Zwölftel auf die monatlichen Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden müssen, entschieden die Richter abschließend.

Hinweis: Das Urteil hat zur Folge, dass die Empfängerin im Bewilligungszeitraum zunächst mehr Geld erhält. Sofern sie weiterhin ALG II bezieht, kann und wird die Leistungshöhe im nächsten Bewilligungszeitraum aber niedriger ausfallen.

Kontakt: Karlheinz Pohl, (TZN), Tel.: 02152 / 20 29-12


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