Jahresabschluss 2012 – Jetzt noch einreichen!

Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Bilanzgeschäftsjahr 2012 läuft zum Jahresende ab. Offenlegungspflichtige Unternehmen haben nur noch bis zum 31.12.2013 Zeit, ihren Jahresabschluss in elektronischer Form einzureichen. Andernfalls droht ein Ordnungsgeldverfahren.

Zwar habe sich die Offenlegungskultur in Deutschland seit 2008 erheblich verbessert, heißt es im Bundesamt der Justiz. Dennoch müssten jährlich ca. 150.000 Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet werden, die ihrer Offenlegungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen sind.

Offenlegungspflichtig sind vor allem

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA und Unternehmergesellschaft     (haftungsbeschränkt)),
  • bestimmte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG),
  • Genossenschaften,
  • Unternehmen, die eine besonders hohe wirtschaftliche Bedeutung haben oder besonderen Branchen (z. B. Banken und Versicherungen) angehören.

Die Frist für die Offenlegung beträgt grundsätzlich 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Für den Jahresabschluss 2012 wird es jetzt also allerhöchste Eisenbahn. Wer die Zahlen zu spät liefert, muss mit Ordnungsgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Für Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen gilt dieser Betrag nur bedingt. Bei verspäteter Offenlegung durch Kleinstunternehmen, wird der Regelsatz von 2.500 Euro auf 500 Euro herabgesetzt. Legt eine kleine Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet offen, wird das Ordnungsgeld von 2.500 Euro auf 1.000 Euro herabgesetzt. Beides gilt allerdings nur, wenn die Jahresabschlüsse offengelegt werden, bevor das Bundesamt für Justiz über die Festsetzung entschieden hat.

Mit Einführung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurden Rechnungslegung- und Offenlegung für Kleinstunternehmen weiter vereinfacht. So können Kleinstunternehmen u. a. ihren Offenlegungspflichten anstatt durch Veröffentlichung auch durch Hinterlegung beim Bundesanzeiger nachkommen. Als Kleinstunternehmer gilt, wer von den drei nachstehenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: 350.000 Euro Bilanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerlöse und 10 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.

Weitere Informationen und Vereinfachungstipps für Kleinstunternehmen finden Sie im Internetangebot des Bundesamtes für Justiz.
Quelle. Startothek-News

Kontakt: Karlheinz Pohl, TZN, Tel.: 02152 / 20 29 12


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