Änderungen bei der Künstlersozialabgabe

Existenzgründer investieren gerade zu Beginn ihrer Selbstständigkeit viel Geld in die Werbung (z. B. Erstellung einer Internet-Präsenz, Werbeflyer). Beauftragt der Gründer einen externen Anbieter mit diesen Aufgaben, kann es sein, dass er Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialversicherung zahlen muss. Die Regelungen hierzu sind seit Jahresbeginn durch das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) konkretisiert worden.

Das neue Gesetz führt zum ersten Mal eine Bagatellgrenze ein. So muss ein Existenzgründer keine Künstlersozialabgaben zahlen, wenn er pro Kalenderjahr Aufträge von weniger als 450 Euro an selbstständige Einzelunternehmer – z. B. Grafiker, Web-Designer, Journalisten – vergibt. Beauftragt der Gründer hingegen eine Firma – deren Angestellte die Werbung erstellen – wird keine Künstlersozialabgabe fällig. Dies liegt daran, dass angestellte Publizisten bereits über die Firma sozialversichert sind.

Seit 01.01.2015 sind die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer regulären Betriebsprüfung verpflichtet, Unternehmen über die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung aufzuklären. Dies gilt auch für Unternehmen, in denen sie die Künstlersozialversicherung nicht prüfen. Hat ein Unternehmen keine Beschäftigte, wie es bei Gründern häufiger der Fall ist, ist auch weiterhin die Künstlersozialkasse für die Prüfung zuständig.

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe können Sie auf den Internetseiten der Künstlersozialkasse nachlesen. Auch der Zentralverband des deutschen Handwerks hat ein Merkblatt zur Künstlersozialabgabe online gestellt.

Quelle: Startothek Newsletter

Kontakt: Karlheinz Pohl, TZN, Tel.: 02152 / 20 29 12


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